Satzung

Wiel d'PARTEI, well si ass gutt.

§1 Zweck

(1) Die “Partei fir Aarbecht, Rechtsstaat, Trucmachin, Elitefërderung a basisdemokratesch Initiativ” ist eine Partei im Sinne der Verfassung des Großherzogtums Luxemburg und des ­Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau ­eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer ­Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die PARTEI entschieden ab.

(1b) Die Partei führt den Namen “Partei fir Aarbecht, Rechtsstaat, Trucmachin, Elitefërderung a basisdemokratesch Initiativ” und die Kurzbezeichnung “PARTEI”. Das Wort „PARTEI” steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.

(2) Der Sitz der PARTEI ist Luxemburg. Dort befindet sich auch die Geschäftsstelle. Der nationale Vorstand entscheidet wo die PARTEI ihren Sitz hat.

(3) Die Tätigkeit der PARTEI erstreckt sich auf das Großherzogtum Luxemburg.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person mit luxemburgischem Wohnsitz oder luxemburger Staatsbürgerschaft kann Mitglied der PARTEI werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der PARTEI anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der PARTEI sein oder werden.

(2) Mitglied der PARTEI können nur natürliche Personen sein. Die PARTEI führt eine zentrale Mitglieder­datei.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der PARTEI und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der PARTEI widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der PARTEI wird aufgrund dieser Satzung beantragt. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar beim nationalen Vorstand beantragt.

(2) Die Aufnahme setzt voraus, daß das aufzunehmende Mitglied einen luxemburgischen Wohnsitz hat oder die luxemburger Staatsbürgerschaft besitzt und nicht schon Mitglied der PARTEI ist.

(2b) Der nationale Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft in Bezirken und Sektionen richtet sich nach dem Wohnsitz. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich dem nationalen Vorstand anzuzeigen.

(4) Über Aufnahmeanträge von Personen ohne luxemburger Wohnsitz und ohne luxemburger Staatsbürgerschaft entscheidet der nationale Vorstand.

(5) Auf Antrag an den nationalen Vorstand erhält jedes Mitglied einen Mitgliedsausweis.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Das volle Stimmrecht beginnt ab dem dritten Monat der Mitgliedschaft

(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der PARTEI zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der PARTEI zu beteiligen.

(3) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod,
  • Austritt,
  • Ausschluss.

(1b) Verliert ein Mitglied ohne luxemburgischen Wohnsitz die luxemburgische Staatsbürgerschaft oder gibt ein Mitglied ohne luxemburgische Staatsbürgerschaft den luxemburgischen Wohnsitz auf, entscheidet der nationale Vorstand, ob die Mitgliedschaft endet.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße von Mitgliedern oder Verbänden gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der PARTEI werden mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, sofern der PARTEI ein Schaden zugefügt wurde.

(1b) Ordnungsmaßnahmen können nur vom nationalen Vorstand verhängt werden.

(1c) Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:

  • Verwarnung,
  • Verweis,
  • Enthebung von einem Parteiamt,
  • Aberkennung der Fähigkeit,
  • ein Parteiamt zu bekleiden

(2) Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung oder erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnung von Mitgliedern können mit Ausschluss aus der PARTEI geahndet werden, sofern der PARTEI schwerer Schaden zugefügt wurde.

(2b) Der Ausschluß wird vom nationalen Vorstand oder vom Vorstand eines Verbandes beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der nationale Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(2c) Das Schiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.

(3) Die parlamentarischen Gruppen der PARTEI sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(4) Verstöße von Verbänden können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:

  • Auflösung
  • Ausschluß
  • Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände

(5) Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Verbände außerhalb dieser Satzung sind unzulässig und unwirksam.

§ 7 – Gliederung

(1) Die PARTEI organisiert sich in folgenden Gliederungen:

  • Nationaler Vorstand mit dem Tätigkeitsgebiet des ganzen Landes
  • Bezirke mit dem Tätigkeitsgebiets eines Wahlbezirks
  • Sektionen mit dem Tätigkeitsgebiet einer Gemeinde

(2) Die Gliederung von Bezirken erfolgt in:

  • Sektionen mit dem Tätigkeitsgebiet einer Gemeinde

(3) Die Gliederungen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.

(4) Bezirke Vorstand direkt nachgeordnet. Sektionen sind dem jeweiligen Bezirk – sofern vorhanden – direkt nachgeordnet, andernfalls dem nationalen Vorstand.

(5) Die Gründung einer Gliederung ist nur zulässig, wenn im jeweiligen Tätigkeitsgebiet noch keine entsprechende Gliederung besteht. Die Gründung ist in einem Gründungsprotokoll zu beurkundigen.

(6) Über die Aufnahme von Gliederungen entscheidet der nationale Vorstand.

(7) Jede Gliederung wählt einen Vorstand und benennt einen Presidenten und soll sich ein Programm geben.

(8) Mitgliederversammlungen sind mindestens jährlich abzuhalten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet , welche mindestens 3 Monate Mitglied sind.

(9) Vorstandswahlen sollten mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.

§ 8 – Nationaler Vorstand und Bezirke

(1) Die Bezirke sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der PARTEI zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PARTEI richtet. Sie haben auch ihre Sektionen zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzen Bezirke oder ihnen nachgeordnete Sektionen diese Pflichten, ist der nationale Vorstand berechtigt und verpflichtet, die Bezirke zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 9 – Organe der Partei

(1) Die Organe der PARTEI sind der nationale Vorstand, der Kongress und die Gründungsversammlung.

§ 9a – Nationaler Vorstand

(2) Der nationale Vorstand vertritt die PARTEI nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der nationale Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

(2) Dem nationalen Vorstand gehören bis zu sechs Mitglieder an:

  • Ein Präsident,
  • Generalsekretär (kann den Präsidenten bei Verhinderung vertreten),
  • Schatzmeister,
  • bis zu 3 Mitglider

(3) Die Mitglieder des nationalen Vorstandes werden vom Kongress oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3b) Der nationale Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.

(4) Der nationale Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder kann der nationale Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befaßt werden.

(6) Der nationale Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kongresses bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der nationale Vorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die nationalen Wahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der nationale Vorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Bezirks berechtigt, gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.

§ 9b – Kongress

(1) Der Kongress tagt als Mitgliederversammlung. Er soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre abgehalten werden.

(2) Der Kongress wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen (z. B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen) kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 10 Tagen.

(3) Bei ordentlichen Kongressen können Anträge zur Tagesordnung bis zu drei Wochen vor dem Kongress gestellt werden, danach sind nur noch Anträge für „Sonstiges“ (nicht beschlussfähig) möglich. Spätestens zwei Wochen vor dem Kongress ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht bereitzustellen. Bei außerordentlichen Kongressen werden Beschlüsse nur zum dringlichen, dem Kongress notwendig machenden Anlass gefasst. Dieser Anlass ist bei der Einladung anzugeben.

(4) Der Kongress beschließt mit einfacher Mehrheit über die niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Kongress gewählte Tagungsleitung beurkundet.

(5) Gäste können durch Beschluß zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(5b) Presse ist generell zugelassen, es sei denn es werden Interna besprochen, so kann der Kongress diese für die Dauer ausschließen.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen 

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Partei und der zuständigen Gliederungen.

(2) Bezirkslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bezirk haben, Sektionsbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

§ 11 – Satzungsänderung 

(1) Änderungen der Satzung können nur von einem Kongress mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kongresses beim nationalen Vorstand eingegangen ist.

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung 

(1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Kongresses mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kongress Stimmberechtigten beschlossen werden. Die gleiche Mehrheit erfordert eine Änderung des Grundsatzprogramms der PARTEI.

(2) Die Auflösung eines Bezirks kann durch einen Beschluss des Kongresses mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kongress Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein solcher Beschluss muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (Fax genügt, Urabstimmungsformular wird versandt bzw. auf der PARTEI-Homepage zum Download bereitgestellt.

(3) Die Bezirke haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Kongresses bedürfen.

§ 13 – Parteiämter 

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der PARTEI sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Amtsträger, beauftragte Mitglieder und Bewerber bei öffentlichen Wahlen können einen Antrag auf Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen stellen, die durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstanden sind und nicht anderweitig erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim übergeordneten Verband zu stellen.

(2b) Eine Erstattung kann nur erfolgen wenn die Finanzen der Partei dies erlauben, eine Entscheidung darüber macht der Schatzmeister. Dieser kann Veto einlegen.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom nationalen Vorstand und von den Bezirken für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt.